§ 1
Die Internationale Heinrich-Schütz-Gesellschaft e.V. führt die Aufgaben der Neuen Schütz-Gesellschaft, die im Jahre 1930 auf Bl. 1509 des Vereins-Registers beim Amtsgericht Dresden eingetragen worden ist, fort. Ihr Sitz ist Kassel. Die Internationale Heinrich-Schütz-Gesellschaft ist ein Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB und ist 1965 unter der Nr. 565, jetzt Nr. 656, im Vereins-Register beim Amtsgericht Kassel eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(1) Die Internationale Heinrich-Schütz-Gesellschaft ist eine wissenschaftlich-künstlerische Gesellschaft. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976.
(2) Die Gesellschaft erforscht und verbreitet die Werke von Heinrich Schütz und seinen Zeitgenossen. Dieser Gesellschaftszweck soll erreicht werden insbesondere durch wissenschaftliche, praktische Ausgaben der genannten Werke sowie durch das Bemühen um ihre Aufführung, ferner durch Veranstaltung von nationalen und internationalen Arbeitswochen und Musiktagen mit derselben Zielsetzung. Außerdem ist die Gesellschaft darauf bedacht, die wissenschaftlichen und künstlerischen Konsequenzen, die aus dem Werk von Heinrich Schütz für unsere Zeit zu ziehen sind, zu erforschen und zu verdeutlichen.
(3) Die Internationale Heinrich-Schütz-Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel sowie etwaige Überschüsse werden ausschließlich zur Erreichung des Gesellschaftszweckes verwendet.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie können jedoch Publikationen der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft, die von ihr gefördert werden, kostenlos oder verbilligt von der Gesellschaft erwerben. Sie erhalten darüber hinaus bei Veranstaltungen der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft eine Ermäßigung. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückvergütung.
(6) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Kostenerstattungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche nur für die im Rahmen der Gesellschaftsarbeit tatsächlich entstandenen Auslagen.
§ 3
(1) Die Internationale Heinrich-Schütz-Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, wissenschaftliche oder künstlerische Institutionen, Firmen, Verbände oder Körperschaften werden. Bei Abstimmung haben alle Mitglieder eine Stimme.
(3) Natürliche Personen, die sich im besonderen Maße um die Internationale Heinrich-Schütz-Gesellschaft Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, und üben in den Mitgliederversammlungen das Stimmrecht aus.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Beirat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag in voller Höhe zu entrichten.
§ 5
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Antrag an den Vorstand erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat. Jedes Mitglied der Gesellschaft ist berechtigt, Vorschläge zu machen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
(5) Der Ausschluss erfolgt: a) automatisch, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, b) ausdrücklich, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft.
(6) Über den ausdrücklichen Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft auf rückständige Beiträge.
§ 6
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Der Beitrag ist auch dann für das laufende Jahr voll zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.
(3) Neu eingetretene Mitglieder nehmen erst dann ihre Rechte wahr, wenn sie den Jahresbeitrag entrichtet haben.
(4) Ehrenmitglieder, Vorstand, Beirat und Sektionsvorstand sind von der Beitragszahlung befreit.
(5) Der Jahresbeitrag ist bis zum 1.4. des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 7
(1) Als eingetragener gemeinnütziger Verein ist die Internationale Heinrich-Schütz-Gesellschaft berechtigt, steuerlich abzugsfähige Spenden entgegenzunehmen und Spendenbescheinigungen zur Vorlage bei den Steuerbehörden auszustellen.
(2) Spenden mit ausdrücklich erwähnter Zweckbestimmung werden entsprechend gebucht und ausschließlich für den jeweiligen Zweck verwendet.
§ 8
(1) Ausländische Mitglieder der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft können mit Zustimmung des Vorstandes in ihrem Aufenthaltsland Sektionen gründen.
(2) Eine Sektion der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft ist kein selbstständiger Verein.
(3) Die Mitglieder jeder Sektion wählen unter sich einen Vorstand und informieren den Vorstand der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft über dessen Zusammensetzung. Ein Mitglied des Sektionsvorstandes wird in den Beirat der Gesellschaft entsandt.
(4) Der Sektionsvorstand führt die Mitgliederkartei der im Bereich seiner Sektion ansässigen Beträge an den Vorstand der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft in Kassel.
(5) Der Sektionsvorstand ist berechtigt, zu dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag für seine Sektion einen Zuschlag nach eigenem Ermessen zu erheben, um die für die Sektion entstehenden Kosten zu decken.
(6) Einmal jährlich informiert der Sektionsvorstand den Vorstand der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft über Mitgliederstand und sonstige Vorgänge innerhalb der Sektion.
(7) Die Mitglieder einer Sektion sind Mitglieder der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft und unterliegen in ihren Rechten und Pflichten den Bestimmungen der Satzung der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft.
(8) Jede Sektion ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Vorstand der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft selbstständige Veranstaltungen unter dem Namen der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft innerhalb ihres Bereichs durchzuführen.
(9) Die Internationale Heinrich-Schütz-Gesellschaft kann im Bereich einer Sektion Veranstaltungen nur im Einvernehmen mit dem betreffenden Sektionsvorstand durchführen.
§ 9
Die Organe der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
§ 10
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern
1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
(2) Die Internationale Heinrich-Schütz-Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten vertreten. Jeder kann allein vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(3) Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB obliegt die Wahrnehmung der Gesellschaftsziele, die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und die Ausführung der Gesellschaftsbeschlüsse.
(4) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle. Gesetzlich kann er auch bei Nichtverhinderung des Präsidenten vertreten.
(5) Der Vorstand nach § 26 BGB kann Aufgaben, die ihm nach § 10 Ziff. 3 obliegen, an die Geschäftsstelle übertragen. Die Geschäftsstelle arbeitet nach Weisung und unter Aufsicht des Vorstandes.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann aus dem Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 11
(1) Dem Beirat gehören an: die Vorstandsmitglieder, mindestens 5, höchstens 7 weitere vom Vorstand vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählte Mitglieder der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft, die Sektionsvertreter und ein Vertreter des Verlages, in dem die Veröffentlichungen erscheinen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Beirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die wissenschaftlichen und sonstigen Veröffentlichungen und über besonders wichtige Maßnahmen der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn vom Vorstand und dem gewählten Beirat mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Beirat muss mindestens einmal jährlich einberufen werden, stets jedoch zum Termin der ordentlichen oder einer etwaigen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Er gibt sich gemeinsam mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes sind Vorstand und Beirat berechtigt, ein neues Mitglied zu wählen. Die Zuwahl bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 12
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Gesellschaftskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Die Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung bzw. von Satzungsänderungen und über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie wird vom Präsidenten mindestens einmal jährlich mit 21 tägiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied, bei Verhinderung aller Vorstandsmitglieder ein vom Präsidenten bestimmter Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmübertragung ist nicht möglich.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(5) Die Wahl der Vorstand- und Beiratsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt.
(6) Bei der Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder ist im Falle von Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(7) Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 14
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und des Beirates sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung sowie vom jeweils zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Von den Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird einer Niederschrift mit Teilnehmerliste angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom jeweils zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
(1) Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösungsgeschäfte einen Liquidator.
(3) Im Fall der Auflösung einer Sektion fällt deren Vermögen an die Internationale Heinrich-Schütz-Gesellschaft, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Im Fall der Auflösung der Internationalen Heinrich-Schütz-Gesellschaft fällt deren Vermögen an die Landgraf Moritz-Stiftung in Kassel, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.